§1 Nacherfüllung bei Mängeln im ERP-/MES-Projekt
- Der Kunde hat bei jeder Teilabnahme von ihm festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ein Nacherfüllungsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Kunde nach Teilabnahme nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen den Mangel schriftlich gerügt hat.
- Stellt sich bei einer Abnahme oder Teilabnahme ein Mangel der von RPS4I erbrachten Leistung dar, bessert RPS4I nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz, es sei denn, RPS4I hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum der RPS4I über.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, entscheidet der Lenkungsausschuss über notwendige Maßnahmen. Kommt der Lenkungsausschuss zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, hat der Kunde der RPS4I eine weitere angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen, die mindestens 12 Werktage betragen muss. Der Kunde hat in dieser schriftlichen Aufforderung zur Nachbesserung mitzuteilen, welche der folgenden Rechte er bei Fehlschlagen der Nachbesserung geltend machen will. Falls diese Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern unter ausdrücklichem Ausschluss des Rücktrittsrechts.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der letzten Teilabnahme.
- Reklamiert der Kunde einen Mangel, der nicht feststellbar ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
- Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet RPS4I durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
§2 Haftung
- Die RPS4I haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Nichterfüllung übernommener Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RPS4I oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RPS4I beruhen.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vertragsparteien legen diesen vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden auf den Maximalbetrag von Euro 100.000,00 fest. Dieser Höchstbetrag gilt auch, wenn mehrere Mängel zu ersatzpflichtigen Schäden führen.
- Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet RPS4I nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Im Übrigen ist die Haftung der RPS4I ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinns, Verlusts von Informationen oder Daten.
§3 Herstellergarantien
Ist RPS4I nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie oder Haftung an, wird RPS4I den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht RPS4I nicht ein. Der Kunde hat diese Ansprüche unter Ausschluss von RPS4I unmittelbar gegen den Hersteller geltend zu machen.
§4 Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen
- RPS4I stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte.
- Der Kunde hat an dem Arbeitsergebnis ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen oder Ergänzungen von Standardsoftware, die RPS4I hergestellt und geliefert hat, hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
§5 Datenschutz
Alle Mitarbeiter der RPS4I sind zur Einhaltung des DSGVO verpflichtet und werden regelmäßig belehrt.
§6 Fälligkeiten der Vergütung
- Die von RPS4I erbrachten Dienstleistungen werden der Menge der geleisteten Arbeitsstunden entsprechend monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die Vergütung ist fällig rein netto nach Rechnungseingang beim Kunden.
- Die Lizenzkosten für die Standard-Software und das Dienstleistungs-Initialpaket sind fällig nach Installation. Die jährlichen Softwarepflegegebühren werden jeweils im Voraus in Rechnung gestellt.
- Kommt der Kunde mit der Bezahlung der fälligen Forderung in Verzug, so ist der fällige Betrag mit einem Zinssatz von mindestens 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind höher, wenn die RPS4I eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der RPS4I nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Alle genannten Preise und Tagessätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§7 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vereinbarung ist das für den Sitz der RPS4I zuständige Gericht, nämlich Straubing. Als Erfüllungsort vereinbaren die Parteien den Sitz von RPS4I. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vereinbarung eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.